Medikamentenzuzahlung

Seit dem 1. Juli 2007 gibt es mehr als 11.000 Medikamente, die von der Zuzahlungspflicht befreit sind. Die dafür maßgebliche Regelung des so genannten Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) trat bereits am 1. Juli 2006 in Kraft.

Lesen Sie hier, was das für Ihre Zuzahlung zu Arzneimitteln bedeutet.

Das Gesetz selbst soll helfen, die Ausgaben bei Arzneimitteln zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Verschreibung von Medikamenten stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. Die Regelung der Zuzahlung zu Medikamenten betrifft Sie als Apothekenkunden direkt.

Welche Zuzahlungsregelungen gelten für Arzneimittel?

Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln muss jeder Patient 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises dazuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro sein, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist jedoch in jedem Fall begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments.

Was bedeutet die Zuzahlungsbefreiungsregelung für mich als Patient?

Die gesetzliche Bestimmung erlaubt den Spitzenverbänden der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Das heißt, dass Sie für bestimmte Arzneimittel in der Apotheke nichts dazuzahlen müssen.

Woher weiß ich, ob ein verschriebenes Medikament zuzahlungsfrei ist?

Diese Frage können Ihnen Ihr Arzt oder wir in der Apotheke beantworten. Spätestens bei Abgabe des Arzneimittels erkennen wir anhand unseres Computerprogramms, ob Ihr Präparat zuzahlungsfrei ist.

Wie kann ich feststellen, ob es zu einem Medikament mit Zuzahlung eine zuzahlungsfreie Alternative gibt?

Auch hier können Ihnen Ihr Arzt oder wir weiterhelfen. Fragen Sie einfach Ihren Arzt, ob es nicht ein zuzahlungsfreies Medikament gibt, das er Ihnen stattdessen verschreiben kann. Außerdem prüfen wir in der Regel bei jedem Rezept, ob für Sie auch ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt.

In welchen Fällen muss ich nichts mehr dazuzahlen?

Damit ein Arzneimittel von der Zuzahlung befreit wird, muss es im Vergleich mit anderen, gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass auch die Krankenkasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung entlastet wird.

Wie viele Medikamente sind jetzt von der Zuzahlung befreit?

Nach dem heutigen Stand kann es bei vielen Arzneimittelgruppen (in denen es jeweils mehrere Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff gibt) Präparate geben, für die Sie nichts dazuzahlen müssen. Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente wird sich aber laufend ändern.

Einen aktuellen Überblick über zuzahlungsbefreite Arzneimittel finden Sie auch auf: www.aponet.de

Zuzahlungsregeln als Übersicht:

  • Vereinfachte Zuzahlungsregel: Grundsätzlich wird bei allen Leistungen 10% der Kosten erhoben, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Liegt der Verkaufspreis unter 5 €, so zahlen Sie den tatsächlichen Wert. (z.B. HerzAss: Verkaufspreis 3,58 €, also unter 5 €, Sie zahlen nur den Wert von 3,58 €.)
  • Belastungsgrenzen: Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher müssen alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
    Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen.
    Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 3648 €) und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner (4347 €).
    Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.
  • Befreiung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Einzige Ausnahme ist die Zuzahlung bei Fahrkosten, die auch von nicht volljährigen Versicherten zu entrichten ist.
  • Bonusregelung: Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
  • Zuzahlungsbefreiungen: Seit dem 1. Januar 2004 gelten die alten Befreiungen nicht mehr. Wenn man seine Belastungsgrenze erreicht hat, stellt nach Antrag die jeweilige Kasse für das Kalenderjahr eine Befreiung aus.

Zuzahlungen – was sich geändert hat

  •     bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Verbandsmaterialien: Zuzahlung von 10% des Preises, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Arzneimittel.
  • bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege: Zuzahlung von 10 € je Verordnung zuzüglich 10% der Kosten des Mittels bzw. der Verordnung.
  • bei Hilfsmitteln: Zuzahlung von 10% für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €.
    Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz) Zuzahlung von 10% je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat.
  • bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Diese werden von der Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr erstattet.
  • bei Lifestyle-Präparaten: Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z.B. Viagra), werden nicht mehr erstattet.

Mit weiteren Informationen zum Gesetz oder bei Fragen zur Arzneimittel-Zuzahlung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!